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Satzung

Satzung der IG Jazz Berlin
(Fassung vom 22. November 2018)


Präambel

Der Verein IG Jazz Berlin e.V. will dazu beitragen, dass die Kunst- und Kulturstadt Berlin ein internationales Zentrum für Jazzmusik bleibt bzw. zu diesem ausgebaut wird und als solches sowohl nach innen als auch nach außen wirkt.

§ 1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „IG Jazz Berlin e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der Entstehung und Verbreitung von Jazzmusik im Raum Berlin. Der Satzungszweck dadurch verwirklicht, dass der Verein die finanziellen und sachlichen Belange der auf diesem Gebiet tätigen Künstler, Ensembles, Gruppen und Institutionen zur Kenntnis nimmt, abstimmt, koordiniert und in der Öffentlichkeit vertritt.
Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch die Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S.d. §58 Ziffer 1 und 2 der Abgabenordnung zur Unterstützung der Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere zur Unterstützung der Jazzmusik.
Der Satzungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch die Zusammenarbeit mit musikfördernden und musikverbreitenden steuerbegünstigten Institutionen wie z. B. staatliche Dienststellen und Verwaltungen, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts wie Rundfunkanstalten und Hochschulen.
Der Verein verfolgt diesen Zweck ungeachtet des Geschlechts, der Rasse, der Nationalität, des Alters, der sozialen Herkunft und Stellung, ästhetischer, religiöser und politischer Anschauungen.

§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Finanzierung
Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Schenkungen und andere freiwillige Zuwendungen.

§ 5. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die im Sinne von § 2 für die Ziele der „IG Jazz Berlin e. V.“ tätig ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Begründung. Vom Vorstand abgelehnte Antragsteller haben die Möglichkeit des Einspruchs bei der Mitgliederversammlung.  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Nur die Mitgliederversammlung hat das Recht, über einen Ausschluss zu entscheiden; für diesen Fall ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

§ 6. Organe
Organe der „IG Jazz Berlin e. V.“ sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand, die Rechnungsprüfer.

§ 6 (1) Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das höchste Organ des Vereins.
Jedes Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Soweit das Mitglied eine juristische Person ist, steht das passive Wahlrecht den Organvertretern des Mitglieds zu, die auch das aktive Wahlrecht ausüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind übertragbar und bedürfen in diesem Fall einer schriftlichen Vollmacht, jedoch darf ein Mitglied nicht die Anzahl von mehr als vier Stimmen auf sich vereinen. Die Bevollmächtigten sind auch berechtigt, über Satzungsänderungen abzustimmen.
Die MV beschließt die grundsätzlichen Aufgaben und das Arbeitsprogramm im Sinne des § 2. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Finanzbericht des Schatzmeisters entgegen und erteilt Entlastung, gegebenenfalls mit Auflagen.
Die MV legt die Beitragssätze fest. Der Mitgliedsbeitrag ist nach dem 1. Januar, aber spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Bei Mitgliederversammlungen nach diesem Termin haben nur Mitglieder Stimmrecht, die den Beitrag entrichtet haben.
Die MV beschließt Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der MV. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.
Die MV überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr den Vorstand und für die Dauer von zwei Jahren den Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist möglich.
Erhält bei Vorstandswahlen keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der Stimmen, sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, gewählt.
Die Wahl per Brief ist bis eine Stunde vor Beginn der betreffenden MV möglich. Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit es in der Satzung nicht anders vorgeschrieben ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Sie muss einberufen werden auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die MV kann satzungsgemäß nur stattfinden, wenn mindestens vier Wochen vorher schriftlich – postalisch oder per E-Mail – durch den Vorstand dazu eingeladen wurde.
Alle Beschlüsse der MV sind zu protokollieren. Die Protokolle der MV werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet.

§ 6 (2) Vorstand
Die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist für die Durchführung der von der MV gefassten Beschlüsse verantwortlich. Er ist der MV rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand besteht aus maximal acht Mitgliedern, mindestens jedoch aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, der auch die Kasse führt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und nach innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen einer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muss.
Aus allen Vorständen sind in der konstituierenden Sitzung des Vorstands nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung folgende Ämter festzulegen:
a) erster und zweiter Vorstand, die beide zeichnungsberechtigt sind.
b) Schatzmeister
Der Vorstand kann natürliche Personen kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand, sondern nehmen eine den Vorstand beratende Funktion ein. Des Weiteren kann der Vorstand zu Beratungszwecken und zur Einholung von Fachwissen externe Gremien berufen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Aufgabenverteilung und Arbeitsweise festgelegt werden.

§ 6 (3) Rechnungsprüfer
Die MV wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein darf.  Der Rechnungsprüfer ist für die Kontrolle der finanziellen Geschäfte verantwortlich. Er hat den Finanzbericht des Schatzmeisters zu prüfen und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes gegebenenfalls mit Beauflagung zu stellen. Dem Rechnungsprüfer ist Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen des Vereins zu gewähren.

§ 6 (4) Geschäftsführer
Der Vorstand des Vereins kann einen Geschäftsführer ernennen, der nur dem Vorstand rechenschaftspflichtig ist. Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereins wahr und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der MV durch. Er übernimmt die Funktion des Schriftführers. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen Vertretungsvollmacht erteilen.

§ 7. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer einzig zu diesem Zweck einberufenen MV mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft welche es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur verwendet, insbesondere die Förderung der Entstehung und Verbreitung von Jazzmusik im Raum Berlin,
Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vermögensteile des Vereins. Es erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen. Die Mittelverwendung darf erst nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.